Stand 24.07.2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Aufträge und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen der GeTeBe Gesellschaft für technische Beratung GmbH & Co. KG, Hochstraße 22b, 94538 Fürstenstein (nachfolgend „GeTeBe“), und ihren Auftraggebern.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschlossen.
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn GeTeBe ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Entgegennahme von Zahlungen stellt keine Zustimmung dar.
1.4 Individuelle Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und sonstige vertragliche Dokumente gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fall von Widersprüchen vor. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
1.5 Für einzelne Leistungsbereiche können ergänzende Bedingungen vereinbart werden, insbesondere für Softwarelizenzen, Pflege und Support, Cloud- oder Hosting-Leistungen, Auftragsverarbeitung, Service Level Agreements oder besondere Projektbedingungen.
2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
2.1 Angebote von GeTeBe sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Angebots, durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zustande.
2.2 Art, Umfang, Leistungsgegenstand, Vergütung, Termine und gegebenenfalls Abnahme-, Lizenz-, Support- oder Betriebsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder der Auftragsbestätigung.
2.3 Angaben in Präsentationen, Produktbeschreibungen, Demonstrationen oder Marketingunterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit in den Vertrag aufgenommen wurden.
2.4 Soweit einzelne Vertragsunterlagen einander widersprechen, gilt folgende Rangfolge: (1) individuelle Vereinbarungen und Auftragsbestätigung, (2) Leistungsbeschreibung und Angebot, (3) vereinbarte Anlagen und ergänzende Bedingungen, (4) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Leistungsarten und rechtliche Einordnung
3.1 GeTeBe erbringt insbesondere Homologationsberatung, technische Beratung, technische Dokumentation, Engineering- und Konstruktionsleistungen, individuelle Softwareentwicklung, Bereitstellung und Lizenzierung des Softwarepakets TASK einschließlich einzelner Module sowie Schulungs-, Pflege-, Support-, Hosting- und sonstige IT-Leistungen.
3.2 Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem Inhalt des jeweiligen Einzelvertrags. Beratungs-, Unterstützungs-, Schulungs- und Supportleistungen sind regelmäßig Dienstleistungen, sofern kein bestimmter Erfolg ausdrücklich geschuldet wird. Die Erstellung konkret definierter Arbeitsergebnisse, Dokumentationen oder individueller Software kann werkvertraglichen Regelungen unterliegen.
3.3 Soweit ein Vertrag mehrere Leistungsarten umfasst, gelten die Bestimmungen dieses Vertrags jeweils für den betroffenen Leistungsbestandteil. Die rechtliche Einordnung eines Leistungsbestandteils ändert nicht automatisch die Einordnung der übrigen Leistungen.
4. Leistungsänderungen und Zusatzaufwand
4.1 Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. GeTeBe ist nicht verpflichtet, zusätzliche oder geänderte Leistungen ohne vorherige Klärung von Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Ressourcen auszuführen.
4.2 Erkennt eine Partei während der Durchführung Änderungsbedarf, informiert sie die andere Partei unverzüglich. GeTeBe wird die voraussichtlichen Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine mitteilen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
4.3 Bis zur Entscheidung über einen Änderungsantrag führt GeTeBe die bisherigen Leistungen fort, soweit dies sachlich sinnvoll und zumutbar ist. Verzögerungen, die durch ungeklärte Änderungsanforderungen verursacht werden, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
4.4 Leistungen, die der Auftraggeber nach Vertragsschluss zusätzlich verlangt und die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden nach den vereinbarten Vergütungssätzen oder, sofern solche fehlen, nach den üblichen Vergütungssätzen von GeTeBe abgerechnet.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber stellt GeTeBe rechtzeitig alle Informationen, Daten, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpartner, Entscheidungen und sonstigen Mitwirkungsleistungen zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind.
5.2 Der Auftraggeber ist für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen, Daten und Unterlagen verantwortlich, soweit GeTeBe deren Prüfung nicht ausdrücklich als eigene Leistung übernommen hat.
5.3 Der Auftraggeber benennt fachlich und organisatorisch geeignete Ansprechpartner und stellt sicher, dass erforderliche Entscheidungen innerhalb angemessener Frist getroffen werden.
5.4 Erbringt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, verlängern sich Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Zusätzlicher Aufwand wird nach den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet.
5.5 Nach erfolgloser Aufforderung und angemessener Fristsetzung kann GeTeBe betroffene Leistungen aussetzen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6. Leistungserbringung, Personal und Unterauftragnehmer
6.1 GeTeBe erbringt die Leistungen nach dem bei Vertragsschluss anerkannten Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines fachkundigen Unternehmens, soweit keine weitergehende Beschaffenheit vereinbart ist.
6.2 GeTeBe ist berechtigt, Methoden, Werkzeuge, Technologien und Arbeitsabläufe auszuwählen und während der Leistungserbringung anzupassen, sofern der vereinbarte Leistungszweck nicht beeinträchtigt wird.
6.3 GeTeBe darf zur Leistungserbringung qualifizierte Mitarbeitende, freie Mitarbeitende und Unterauftragnehmer einsetzen. GeTeBe bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
6.4 Bei Leistungen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers informiert dieser GeTeBe rechtzeitig über einschlägige Sicherheits-, Zutritts-, Datenschutz- und Betriebsregelungen und führt erforderliche Einweisungen durch.
7. Termine, Fristen und höhere Gewalt
7.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Unverbindliche Plantermine dienen der Projektsteuerung.
7.2 Leistungsfristen beginnen erst, wenn der Vertrag geschlossen ist, alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen vorliegen und vereinbarte Vorauszahlungen geleistet wurden.
7.3 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, erhebliche Störungen von Energie-, Telekommunikations- oder Cloud-Infrastrukturen, Lieferkettenausfälle oder vergleichbare Ereignisse, befreien die betroffene Partei für Dauer und Umfang der Behinderung von ihrer Leistungspflicht. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und bemüht sich um Schadensminderung.
7.4 Dauert eine wesentliche Behinderung länger als 60 Kalendertage, kann jede Partei den betroffenen noch nicht erbrachten Leistungsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene, nicht vermeidbare Kosten sind zu vergüten.
8. Vergütung, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen
8.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag. Soweit keine Festvergütung vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand zu den vereinbarten Vergütungssätzen.
8.2 Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtungskosten, Auslagen, Materialkosten, Gebühren und Leistungen Dritter werden nach Vereinbarung oder entsprechend dem Angebot gesondert berechnet. Leistungen Dritter können mit einem im Angebot ausgewiesenen Bearbeitungs- oder Koordinationsaufschlag weiterberechnet werden.
8.3 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
8.4 GeTeBe ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen und monatliche Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
8.5 Rechnungen sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.
8.6 Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. GeTeBe kann einen weitergehenden Verzugsschaden nachweisen.
8.7 Offensichtliche Rechnungsfehler sollen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang in Textform mitgeteilt werden. Gesetzliche Einwendungen und Rechte bleiben unberührt.
9. Besondere Bestimmungen für Homologationsberatung
9.1 GeTeBe unterstützt den Auftraggeber bei der Bewertung und Umsetzung homologationsrechtlicher und technischer Anforderungen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet GeTeBe eine fachgerechte Beratung, nicht jedoch die Erteilung einer Genehmigung oder eine bestimmte Entscheidung einer Behörde, eines technischen Dienstes oder einer sonstigen unabhängigen Stelle.
9.2 Der Auftraggeber bleibt für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Fahrzeug-, Typ-, Varianten-, Versions-, Prüf- und Unternehmensdaten sowie für die abschließende interne Prüfung und Freigabe der zur Einreichung bestimmten Unterlagen verantwortlich, soweit diese Verantwortung nicht ausdrücklich und eindeutig auf GeTeBe übertragen wurde.
9.3 Rechtliche oder technische Änderungen nach einem im Angebot festgelegten Stichtag können zu zusätzlichem Aufwand führen. GeTeBe weist auf erkannte Änderungen hin, soweit dies vom Leistungsumfang umfasst ist.
9.4 Aussagen zu regulatorischen Anforderungen beruhen auf dem zum jeweiligen Bearbeitungszeitpunkt verfügbaren Stand. Eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist nur geschuldet, wenn sie gesetzlich zulässig und ausdrücklich vereinbart ist.
10. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen
10.1 Soweit GeTeBe einen bestimmten Erfolg schuldet, stellt GeTeBe das Arbeitsergebnis nach Fertigstellung zur Abnahme bereit und fordert den Auftraggeber in Textform unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auf.
10.2 Der Auftraggeber prüft das Arbeitsergebnis innerhalb der gesetzten Frist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
10.3 Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert.
10.4 Produktive Nutzung, vorbehaltlose Weitergabe an Dritte oder bestimmungsgemäße Verwendung kann als Abnahme gelten, wenn GeTeBe zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat und dem Auftraggeber eine angemessene Prüfungsfrist eingeräumt wurde.
10.5 Teilabnahmen können vereinbart werden. Abgenommene Teilleistungen gelten als selbstständig abgenommen, soweit sie eigenständig prüfbar und nutzbar sind.
11. Standardsoftware TASK und Nutzungsrechte
11.1 Soweit GeTeBe dem Auftraggeber Standardsoftware, insbesondere TASK oder einzelne TASK-Module, überlässt, bestimmen sich Umfang, Laufzeit, Nutzerzahl, Betriebsart und Vergütung nach dem jeweiligen Angebot oder Lizenzschein.
11.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Software im vertraglich vereinbarten Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
11.3 Der Auftraggeber darf die Software nur für die vereinbarte Anzahl von Nutzern, Arbeitsplätzen, Mandanten, Unternehmen oder Systemumgebungen einsetzen. Eine Überschreitung bedarf einer zusätzlichen Lizenz.
11.4 Eine Weitergabe, Vermietung, Veräußerung, öffentliche Zugänglichmachung oder Nutzung für Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von GeTeBe zulässig, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
11.5 Rechte zur Untersuchung, Dekompilierung oder Vervielfältigung bestehen nur im gesetzlich zwingend zulässigen Umfang. Soweit der Auftraggeber Schnittstelleninformationen zur Herstellung der Interoperabilität benötigt, wird er GeTeBe zunächst Gelegenheit geben, diese Informationen zu angemessenen Bedingungen bereitzustellen.
11.6 Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechtsvermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
11.7 Soweit die Lizenz zeitlich befristet ist, endet das Nutzungsrecht mit Vertragsende. Der Auftraggeber beendet dann die Nutzung und löscht vorhandene Kopien, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
12. Individuelle Softwareentwicklung und kundenspezifische Anpassungen
12.1 Bei individueller Softwareentwicklung ergeben sich Anforderungen, Funktionen, Schnittstellen, Meilensteine und Abnahmekriterien aus der Leistungsbeschreibung.
12.2 GeTeBe behält sämtliche Rechte an vorbestehenden Programmbestandteilen, Bibliotheken, Frameworks, Methoden, Werkzeugen, generischen Komponenten und allgemeinem Know-how.
12.3 Soweit kundenspezifische Arbeitsergebnisse geschaffen werden, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung die im Einzelvertrag festgelegten Nutzungsrechte. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält er ein einfaches, dauerhaftes, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke.
12.4 Die Herausgabe von Quellcode ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne entsprechende Vereinbarung schuldet GeTeBe ausschließlich die im Vertrag bezeichnete lauffähige Software oder Funktionalität.
12.5 Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgen auf eigenes Risiko. GeTeBe haftet nicht für Mängel oder Störungen, die hierdurch verursacht wurden. Erschwert eine solche Änderung die Fehleranalyse, kann GeTeBe den zusätzlichen Aufwand berechnen.
13. Pflege, Updates, Support und Schulungen
13.1 Pflege-, Update-, Support- und Schulungsleistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
13.2 Umfang, Reaktionszeiten, Servicezeiten, Kontaktwege, Fehlerklassen und gegebenenfalls Verfügbarkeiten ergeben sich aus dem Angebot, einem Supportvertrag oder einem Service Level Agreement.
13.3 Updates können Fehlerkorrekturen, technische Anpassungen oder kleinere funktionale Verbesserungen enthalten. Neue Hauptversionen, neue Module und wesentliche Funktionserweiterungen sind nur umfasst, wenn dies vereinbart wurde.
13.4 Der Auftraggeber installiert bereitgestellte Updates innerhalb angemessener Frist, sofern nicht GeTeBe die Installation übernommen hat. Unterstützt GeTeBe ältere Versionen nur befristet, wird dies rechtzeitig angekündigt.
13.5 Support umfasst keine Leistungen, die durch ungeeignete Systemumgebungen, Fremdsoftware, unzulässige Änderungen, fehlende Mitwirkung, Bedienungsfehler oder nicht von GeTeBe zu vertretende Infrastrukturprobleme verursacht wurden. Solche Leistungen können nach Aufwand berechnet werden.
14. Cloud-, Hosting- und Betriebsleistungen
14.1 Soweit GeTeBe Software oder Datenbanken als Cloud- oder Hosting-Leistung betreibt, gelten zusätzlich die im Angebot oder Service Level Agreement festgelegten Betriebsbedingungen.
14.2 GeTeBe ist berechtigt, Wartungsarbeiten durchzuführen. Planbare Wartungsfenster werden nach Möglichkeit rechtzeitig angekündigt. Kurzfristige Sicherheits- und Störungsmaßnahmen können ohne Vorankündigung erfolgen, wenn dies zum Schutz der Systeme erforderlich ist.
14.3 Verfügbarkeiten werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Ausfallzeiten aufgrund vereinbarter Wartungsfenster, höherer Gewalt, Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von GeTeBe oder Pflichtverletzungen des Auftraggebers bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt, soweit im Service Level Agreement nichts anderes geregelt ist.
14.4 Der Auftraggeber trifft angemessene Schutzmaßnahmen für Zugangsdaten und meldet vermutete Sicherheitsvorfälle unverzüglich.
14.5 Nach Vertragsende stellt GeTeBe Daten in einem vereinbarten oder marktüblichen Format zur Verfügung, sofern dies vertraglich vorgesehen ist. Einzelheiten zu Frist, Format, Aufwand und Löschung werden im Einzelvertrag geregelt.
15. Open-Source-Software und Drittkomponenten
15.1 Softwareleistungen können Open-Source-Software oder Komponenten Dritter enthalten. Für diese Bestandteile gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen.
15.2 GeTeBe stellt die gesetzlich oder lizenzrechtlich erforderlichen Hinweise und Lizenztexte in geeigneter Form bereit.
15.3 Der Einsatz einer zulässigen Drittkomponente stellt keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Funktionalität und Nutzung nicht beeinträchtigt wird.
16. Mängelrechte
16.1 Bei werkvertraglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.
16.2 Der Auftraggeber beschreibt behauptete Mängel nachvollziehbar und stellt erforderliche Informationen, Testdaten, Protokolle und Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung.
16.3 GeTeBe ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. GeTeBe kann nach eigener Wahl nachbessern oder neu leisten, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
16.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
16.5 Mängelrechte bestehen nicht, soweit eine Abweichung auf vom Auftraggeber vorgegebenen unrichtigen Daten, nicht vertragsgemäßer Systemumgebung, unzulässigen Änderungen, Fremdsoftware oder nicht befolgten Hinweisen beruht, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände für den Mangel nicht ursächlich waren.
16.6 Für Kaufleute gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.
17. Datensicherung und Datenverantwortung
17.1 Der Auftraggeber ist für eine angemessene, regelmäßige und dem Risiko entsprechende Sicherung seiner Daten verantwortlich, soweit GeTeBe nicht ausdrücklich die Datensicherung übernommen hat.
17.2 Vor Installationen, Updates, Migrationen oder sonstigen Eingriffen stellt der Auftraggeber eine aktuelle und wiederherstellbare Datensicherung sicher, sofern diese Leistung nicht GeTeBe übertragen wurde.
17.3 Hat GeTeBe Datensicherungsleistungen übernommen, richten sich Umfang, Intervalle, Aufbewahrung und Wiederherstellungsziele nach dem Einzelvertrag oder Service Level Agreement.
18. Vertraulichkeit und Datenschutz
18.1 Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen geheim und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung.
18.2 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt, von einem berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt oder unabhängig entwickelt wurden.
18.3 Gesetzlich oder behördlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig. Die offenlegende Partei wird, soweit rechtlich zulässig, vorab informiert.
18.4 Beide Parteien verpflichten ihre eingesetzten Mitarbeitenden und Unterauftragnehmer entsprechend.
18.5 Die Geheimhaltungspflicht gilt für fünf Jahre nach Vertragsende; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie solange, wie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses vorliegen.
18.6 Soweit GeTeBe personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Die datenschutzrechtlichen Rollen richten sich nach den tatsächlichen Verarbeitungszwecken und Entscheidungen.
19. Haftung
19.1 GeTeBe haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
19.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet GeTeBe nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
19.3 Im Fall von Ziffer 19.2 ist die Haftung je Schadensfall auf das Zweifache der Nettovergütung des betroffenen Einzelvertrags, mindestens jedoch EUR 3.000 und insgesamt pro Vertragsjahr auf EUR 6.000 begrenzt. Die Haftungsgrenze ist mit der bestehenden Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflicht abzugleichen.
19.4 Für Datenverlust haftet GeTeBe im Rahmen von Ziffer 19.2 nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre, soweit GeTeBe die Datensicherung nicht ausdrücklich übernommen hat.
19.5 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
19.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GeTeBe.
20. Laufzeit, ordentliche Kündigung und Kündigung aus wichtigem Grund
20.1 Laufzeit und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Fehlt bei einem unbefristeten Dienstleistungs-, Pflege- oder Supportvertrag eine Regelung, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
20.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Vertragspflicht trotz Abmahnung und angemessener Fristsetzung erheblich verletzt oder die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.
20.3 GeTeBe kann nach vorheriger Ankündigung Leistungen vorübergehend aussetzen, wenn der Auftraggeber trotz Fälligkeit und Mahnung mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug ist oder erhebliche Sicherheitsrisiken verursacht.
20.4 Bei Vertragsende sind bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
20.5 Bei werkvertraglichen Leistungen bleiben gesetzliche Kündigungsrechte bestehen. Die Vergütungsfolgen richten sich nach dem Gesetz und dem jeweiligen Einzelvertrag.
21. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
21.1 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
21.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
21.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen GeTeBe bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes gilt.
22. Referenznennung
22.1 GeTeBe darf den Auftraggeber nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenz nennen und Marken oder Logos des Auftraggebers verwenden.
22.2 Eine gesonderte Referenzvereinbarung kann jederzeit widerruflich oder zeitlich begrenzt getroffen werden.
23. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
23.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
23.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von GeTeBe, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
23.3 GeTeBe bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
23.4 Erfüllungsort ist der Sitz von GeTeBe, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
24. Textform und Schlussbestimmungen
24.1 Rechtserhebliche Mitteilungen und Änderungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. E-Mail genügt, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
24.2 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Mündliche Individualabreden bleiben im gesetzlich vorgesehenen Umfang wirksam.
24.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
24.4 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für bestehende Verträge nur, wenn sie wirksam vereinbart werden.
Interne Festlegungen vor Freigabe
Haftungsobergrenze in Ziffer 19.3 mit Versicherungsdeckung und typischen Projektrisiken abstimmen.
Kündigungsfrist für unbefristete Support-, Pflege- und Hostingverträge verbindlich festlegen.
Standard-Lizenzmodell für TASK festlegen: befristet oder dauerhaft, Named User oder Concurrent User, Mandanten-/Unternehmensbezug.
Supportzeiten, Fehlerklassen, Reaktionszeiten und Wartungsfenster in einem eigenen SLA definieren.
Regeln zu Datenexport, Rückgabe und Löschung bei Cloudbetrieb konkretisieren.
Prüfen, ob Quellcode-Hinterlegung oder Escrow für einzelne Großkunden angeboten wird.
Abgrenzung zwischen allgemeinen AGB, TASK-Lizenzbedingungen, AV-Vertrag und SLA festlegen.
Internen Prozess für Change Requests, Abnahmen, Mängelmeldungen und Projektfreigaben dokumentieren.
Rechtsgrundlagen – Orientierung, nicht Bestandteil der AGB
BGB § 305 ff. – Allgemeine Geschäftsbedingungen
BGB § 305b – Vorrang der Individualabrede
BGB § 307 – Inhaltskontrolle
BGB § 310 – Anwendungsbereich im unternehmerischen Verkehr
BGB § 640 – Abnahme
BGB §§ 633–637 – Mängelrechte und Nacherfüllung
BGB §§ 648, 648a – Kündigung beim Werkvertrag
BGB §§ 276, 278 – Verantwortlichkeit und Erfüllungsgehilfen
BGB §§ 286, 288 – Verzug und Verzugszinsen
HGB § 377 – Untersuchungs- und Rügepflicht bei beiderseitigen Handelsgeschäften, soweit anwendbar
GeTeBe – AGB – Stand 24.07.2026
