Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GeTeBe - Gesellschaft für technische Beratung GmbH & Co. KG

Stand 08.02.2024

1.    Allgemeine Bestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung gelten für alle Angebote, Aufträge, Vereinbarungen und alle weiteren - auch künftigen - Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft für technische Beratung GmbH & Co KG (kurz und im Folgenden: GeTeBe) mit ihren Auftraggebern. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit sie von der GeTeBe ausdrücklich schriftlich angenommen werden. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn und soweit sie von der GeTeBe ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Alle Änderungen oder Ergänzungen müssen schriftlich erfolgen. Änderungen oder Ergänzungen per E-Mail oder mündliche Abreden sind ausdrücklich ausgeschlossen.

2.    Auftragserteilung

Art, Umfang und Dauer der Dienstleistungen der GeTeBe werden bei der Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich im Zuge der Auftragsdurchführung notwendige Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Beide Seiten haben in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihnen ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen. § 649 S.2 und 3 BGB finden sinngemäß Anwendung. 

3.    Auftragsdurchführung

Die GeTeBe führt die Dienstleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durch. Ihr steht es frei, hierzu auch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards zu verwenden, als zunächst angeboten, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist die GeTeBe in der Gestaltung der Auftragsdurchführung nach Zeit, Ort, Dauer und Leistungsumfang frei und ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung auch Subunternehmer oder sonstige Dritte einzuschalten. Sie ist in jedem Fall berechtigt, nach Ermessen auf Kosten des Auftraggebers eine auftragsbezogene Haftpflichtversicherung abzuschließen, vorausgesetzt der Auftraggeber verlangt diese ausdrücklich und eine derartige Risikoübernahme wird von einer Versicherungsgesellschaft angeboten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Auftragsdurchführung mitzuwirken, insbesondere der GeTeBe zu Beginn und auch während der Auftragsdurchführung alle erforderlichen Informationen zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und sie von allen auftragsrelevanten Sachverhalten zu unterrichten.

Wenn die Dienstleistungen in den Räumen oder auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers zu erbringen sind, hat der Auftraggeber für die gesamte örtliche Einweisung Sorge zu tragen. Der Auftraggeber sorgt in diesem Fall für Schulung und Aufklärung der Mitarbeiter der GeTeBe über speziell zu beachtende Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften sowie Werks- und Sondervorschriften des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Recht, die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags laufend zu überwachen und Weisungen im Rahmen der ihm zustehenden Oberleitung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, des Betriebsablaufes und des Gesamtzusammenhanges zu erteilen. Von einer Überprüfung der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit solcher Weisungen und ihrer Durchführung ist die GeTeBe entbunden und insoweit von jeder Haftung befreit.

Soweit in den Einzeldienstleistungsverträgen Fertigstellungstermine für einzelne Auftragsabschnitte bestimmt sind, hat der Auftraggeber jeweils eine Teilfertigstellungbestätigung zu erteilen. Nach Erledigung des Gesamtauftrages erfolgt umgehend die Endfertigstellungbestätigung.

Zum Abschluss des gesamten vereinbarten Leistungsumfanges bzw. zu regelmäßigen Abschlüssen von Teilumfängen der vereinbarten Leistungen gelten die Ergebnisse der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen als erbracht und abgenommen. Nimmt der Auftraggeber nach Bereitstellung des Vertragsgegenstandes (oder vereinbarten Teilen davon) aus einem anderen Grund als wegen eines durch den Auftraggeber nachgewiesenen und von beiden Seiten akzeptierten Mangels nicht ab, so gilt der Vertragsgegenstand (oder vereinbarte Teile davon) 10 Arbeitstage nach der Bereitstellung zur Abnahme, ersatzweise mit der Rechnungsstellung der (Teil-) Umfänge als abgenommen. Mit dieser Abnahme enden die in diesem Vertrag vereinbarten (Teil-) Arbeitsleistungen. Ebenso geht zu diesem Zeitpunkt die vollständige Verantwortung für die Arbeitsleistung sowie das Ergebnis der erbrachten Arbeitsleistung auf den Auftraggeber über. Entsprechend sind die GeTeBe sowie über die GeTeBe mit in das Projekt eingebundene Dritte von jeglicher weiteren Haftung entbunden.

4.    Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung der GeTeBe wird bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart. Soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist, gelten für die Abrechnung der Leistungen die Entgelte nach dem jeweils bei Auftragserteilung gültigen Leistungsverzeichnis der GeTeBe oder bei Fehlen eines solchen die ortsüblichen und angemessenen Entgelte für vergleichbare Leistungen.  Leistungen von Subunternehmern oder sonstiger Dritter berechnet die GeTeBe zuzüglich eines Unternehmeraufschlags von 15%. Hierzu zählen auch Prämien für eine auftragsbezogen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorausgesetzt der Auftraggeber verlangt diese ausdrücklich und eine derartige Risikoübernahme wird von einer Versicherungsgesellschaft angeboten.

Die GeTeBe kann angemessene Kostenvorschüsse verlangen und/oder Abschlagsrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen stellen. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung oder spätestens 15 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmter Zahlungszeitpunkt vereinbart, kommt der Auftraggeber mit dessen Ablauf in Verzug. Während des Verzugs des Auftraggebers ist der offene Rechnungsbetrag von dem Auftraggeber mit jedenfalls 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der GeTeBe ist der Nachweis eines höheren Verzugszinsschadens möglich.

Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

Beanstandungen der Rechnungen der GeTeBe sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

5.    Laufzeit, Kündigung

Die Laufzeit des Auftrags bestimmt sich nach den bei Auftragserteilung getroffenen Regelungen. Der Auftrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Aus wichtigem Grund ist die GeTeBe zur Kündigung insbesondere berechtigt, wenn:

-der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung – auch nach erfolgloser Aufforderung mit angemessener Frist – verweigert,

-der Auftraggeber gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen verstößt,

-über das Vermögen des Auftraggebers die Zwangsvollstreckung eingeleitet, das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird;

-der Auftraggeber fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt hat und die GeTeBe die Kündigung des Vertrages angedroht hat.

Bei Kündigung aus wichtigem, von der GeTeBe nicht zu vertretendem Grund behält die GeTeBe den Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen in voller Höhe. Für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen erhält die GeTeBe 15 % der hierauf entfallenden vereinbarten Vergütung, es sei denn, der Auftraggeber weist höhere ersparte Aufwendungen nach.

Die GeTeBe darf in den oben genannten Fällen nach freiem Ermessen auch die Erbringung weiterer Leistungen verweigern. Das Recht zur Kündigung bleibt unberührt.

6.    Leistungsfristen und -termine

Die von der GeTeBe angegebenen Leistungsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Pandemien usw.) und/oder Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat die GeTeBe nicht zu vertreten. Diese berechtigen die GeTeBe, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die GeTeBe wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen. Der Auftraggeber hat in jedem Fall die bis zum Eintritt des Ereignisses erbrachten Leistungen der GeTeBe anteilig zu vergüten.

7.    Gewährleistung

Der Auftrag unterliegt grundsätzlich den Regelungen des Dienstvertragsrechts des BGB. Wenn die GeTeBe nach der Rechtsnatur des jeweiligen einzelnen Auftrages für Fehler oder Mängel bei der Auftragsdurchführung einzustehen hat, gilt folgendes:

Die Gewährleistung der GeTeBe umfasst nur die ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Im Fall ordnungsgemäßer und berechtigter Mängelrüge hat der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur einen Anspruch auf kostenlose Nacherfüllung, wobei die GeTeBe zwischen Beseitigung des Mangels und Neuherstellung wählen kann. Eine Selbstvornahme des Auftragsgebers entbindet die GeTeBe von ihrer Gewährleistungspflicht für den betreffenden Mangel. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber außer in den Fällen der Übernahme einer Garantie, einer Beschaffenheitsgarantie bezüglich des Werkes, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos und dem arglistigen Verschweigen eines Mangels nur zwischen Selbstvornahme, Minderung und Rücktritt vom Vertrag wählen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche auch hinsichtlich etwaiger Mangelfolgeschäden sind nach Maßgabe von Ziff.8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt bzw. ausgeschlossen.

8.    Haftung

Die GeTeBe haftet nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht ("Kardinalpflicht") verletzt wird. Die Haftung für die Verletzung einer Kardinalpflicht ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf den vereinbarten Auftragswert begrenzt. Sollten darüber hinaus gehende Haftungsansprüche rechtlich verpflichtend festgestellt worden sein, ist die Höhe der Haftung höchstens auf das Haftungskapital der GeTeBe – Gesellschaft für technische Beratung GmbH & Co KG sowie ihrer haftenden Komplementärin, der GeTeBe – Verwaltungs- GmbH und deren Haftungskapital in Höhe derer jeweiligen Gesellschaftereinlagen begrenzt. Der Auftraggeber stellt die GeTeBe von den über diese Summe hinausgehenden Ansprüchen frei. In Bezug auf den Übergang der Verantwortung und Haftung für die im vereinbarten Leistungsumfang erbrachten Leistungen auf den Auftraggeber wird auf §3 „Auftragsdurchführung“ verwiesen. Jede Haftung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel oder Schaden auf einer Anweisung oder einem besonderen Wunsch des Auftraggebers im Rahmen des ihm zustehenden Weisungsrechtes beruht.

9.    Geheimhaltung, Urheberrecht, Abwerbungsverbot

Die GeTeBe darf von schriftlichen Unterlagen, die ihr zur Einsicht überlassen werden und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, Abschriften zu ihren Akten nehmen.

Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u. ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt die GeTeBe dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u. ä. zu verändern, zu bearbeiten oder außerhalb seines Geschäftsbetriebes zu nutzen und zu verwerten.

Die GeTeBe wird Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihr bei der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren und verwerten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Laufzeit dieser Vereinbarung und für die Dauer von 6 Monaten nach ihrer Beendigung keinen Mitarbeiter der GeTeBe abzuwerben.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht (Schlussbestimmungen)

Auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationaler oder zwischennationaler Regelungen. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag ist der Sitz der GeTeBe.

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des jeweiligen Auftragsbedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder lückenhaft, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige oder lückenhafte Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder lückenhaften Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt.